"Das Abänderungsgesuch vom 16. Oktober 2019 des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers, eventualiter zu Lasten der Staatskasse unter Hinweis auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege." 2.5. Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen erkannte die Gerichtspräsidentin von Muri mit Entscheid vom 3. November 2022: