enthält die öffentlich beurkundete Vereinbarung vom [...] keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. E. 3.2.1 hievor) und ist damit kein gültiger Rechtsöffnungstitel. Demzufolge hat die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. xxx des Konkursamts Aargau, Amtsstelle R., zu Recht die provisorische Rechtsöffnung verweigert. 3.3. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Januar 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers ist deshalb abzuweisen.