Nach dem klaren Wortlaut der soeben zitierten Vereinbarung hat die Beklagte in der Schuldanerkennung erklärt, die dem Kläger für die Abtretung von 703 m2 Land geschuldete Entschädigung von Fr. 158'175.00 mit den ihr vom Kläger zu entrichtenden Erschliessungsbeiträgen zu verrechnen. Da demnach kein vorbehaltloser und bedingungsloser Wille der Beklagten zur Zahlung der Entschädigung von Fr. 158'175.00 an den Kläger besteht, -7-