Das Bundesgericht hat entschieden, dass kein vorbehaltloser und bedingungsloser Wille zur Zahlung eines Betrags besteht, wenn der Schuldner in der Schuldanerkennung die Verrechnung mit einer Gegenforderung erklärt oder sich dieses Recht vorbehält. Es handelt sich hierbei um eine resolutiv bedingte Schuldanerkennung, wobei Resolutivbedingung die blosse Verrechnungserklärung und nicht der materielle Bestand der Gegenforderung ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_83/2011 vom 2. September 2011 E. 5.1 und 4A_8/2020 vom 9. April 2020 E. 4.6.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 82 SchKG; STÜCHELI, a.a.O., S. 329).