Verrechnung der Landerwerbsentschädigung von Fr. 158'175.00 sei noch nicht der ganze Erschliessungsbeitrag bezahlt, sondern es verbleibe ein Saldo zugunsten der Beklagten von Fr. 82'114.25. Es sei die Tilgung der Forderung durch Verrechnung vereinbart worden. Gemäss dem kommunalen Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen entstehe die Beitragspflicht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans. Entsprechend dem Fortgang der Arbeiten seien Teilzahlungen in Rechnung gestellt worden, die der Kläger auch akzeptiert und bezahlt habe. Die definitive Schlussrechnung erfolge nach Abschluss der Arbeiten und nach Abrechnung der Erschliessungsanlagen.