Er sei seinen Verpflichtungen aus dem Beitragsplan somit nachgekommen. Die Beklagte könne die Fr. 158'175.00 nun nicht noch zusätzlich verrechnen. Da er der Beklagten mehr bezahlt habe, als im Beitragsplan verfügt worden sei, habe die Vorinstanz zu Unrecht die Verrechnung zugelassen und das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.