Weitere Zahlungsverpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger gingen aus dieser öffentlichen Urkunde nicht hervor und würden vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Da die Schuld gemäss dieser öffentlichen Urkunde durch Verrechnung getilgt werde, stelle die öffentliche Urkunde "Parzellierung, Vereinigung und Handänderung mit Bereinigung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten" vom […] keinen rechtsgenüglichen Rechtsöffnungstitel dar. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 158'175.00 abzuweisen.