2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die öffentliche Urkunde "Parzellierung, Vereinigung und Handänderung mit Bereinigung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten" vom […] halte unter Ziff. IV ausdrücklich fest, dass die Entschädigungen durch die Beklagte durch Verrechnung mit dem geschaffenen Sondervorteil getilgt würden. Weitere Zahlungsverpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger gingen aus dieser öffentlichen Urkunde nicht hervor und würden vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht.