3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei das Urteil des BG Zurzach (Präsidium des Zivilgerichtes) vom 10.01.2022 im Verfahren SR.2021.91 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. xxx des Konkursamtes Amtsstelle R. (Zahlungsbefehl vom 05.01.2021) Rechtsöffnung zu gewähren für den Betrag von Fr. 158'175.00 nebst Zins zu 5 % seit 17.09.2015. b) Der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 19.01.2021 sei aufzuheben.