" 1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Gesuchstellers)." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 10. Januar 2022: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx des Konkursamtes Amtsstelle R. (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021) wird abgewiesen. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."