Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.24 (SR.2021.91) Art. 32 Entscheid vom 23. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat Q._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Konkursamts Aargau, Amtsstelle R._____, vom 5. Januar 2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Kon- kursamts Aargau, Amtsstelle R., vom 5. Januar 2021 für eine Forderung von Fr. 158'175.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. September 2015. In der Rubrik "Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forderung" wurde angegeben: "Guthaben A. gegenüber der EWG Q. gemäss Ziffer 1 des Parzellierungsvertrages vom […]". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 18. Januar 2021 zugestellten Zah- lungsbefehl am 19. Januar 2021 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 5. November 2021 beim Bezirksgericht Zurzach folgende Anträge: " 1. a) Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. xxx des Konkursamtes R. (Zah- lungsbefehl vom 05.01.2021) Rechtsöffnung zu gewähren für den Betrag von Fr. 158'175.00 nebst Zins zu 5 % seit 17.09.2015. b) Der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 19.01.2021 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 18. November 2021: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Gesuch- stellers)." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 10. Januar 2022: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx des Konkursam- tes Amtsstelle R. (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021) wird abgewiesen. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei das Urteil des BG Zurzach (Präsidium des Zivilgerichtes) vom 10.01.2022 im Verfahren SR.2021.91 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. xxx des Konkursamtes Amtsstelle R. (Zahlungsbefehl vom 05.01.2021) Rechtsöffnung zu gewähren für den Betrag von Fr. 158'175.00 nebst Zins zu 5 % seit 17.09.2015. b) Der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 19.01.2021 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 3.2. Die Beklagte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 (Postaufgabe am 23. Februar 2022) um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ob ein -4- gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 III 174 E. 4.2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, die öffentliche Urkunde "Parzel- lierung, Vereinigung und Handänderung mit Bereinigung von Dienstbarkei- ten und Grundpfandrechten" vom […] halte unter Ziff. IV ausdrücklich fest, dass die Entschädigungen durch die Beklagte durch Verrechnung mit dem geschaffenen Sondervorteil getilgt würden. Weitere Zahlungsverpflichtun- gen der Beklagten gegenüber dem Kläger gingen aus dieser öffentlichen Urkunde nicht hervor und würden vom Kläger auch nicht substantiiert gel- tend gemacht. Da die Schuld gemäss dieser öffentlichen Urkunde durch Verrechnung getilgt werde, stelle die öffentliche Urkunde "Parzellierung, Vereinigung und Handänderung mit Bereinigung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten" vom […] keinen rechtsgenüglichen Rechtsöffnungsti- tel dar. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb für die in Betreibung ge- setzte Forderung von Fr. 158'175.00 abzuweisen. 2.2. Der Kläger machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe mit dem Vertrag vom [...] einer Grundstücksmutation (Abtrennung von 703 m2) zugestimmt und sich zudem Dienstbarkeiten zugunsten der Beklagten bzw. deren neuen Parzelle gefallen lassen müssen. Somit sei die Beklagte ver- pflichtet, ihn für diese Abtretung mit Fr. 225.00 pro m2, d.h. mit total Fr. 158'175.00, zu entschädigen. Aufgrund des Beitragsplans vom 27. Juni 2014 hätte er Fr. 645'319.00 bezahlen müssen. Gemäss Aufstellung der Beklagten habe er total Fr. 631'412.20 bezahlt. Tatsächlich habe er sogar Fr. 676'928.05 an die Beklagte bezahlt. Er sei seinen Verpflichtungen aus dem Beitragsplan somit nachgekommen. Die Beklagte könne die Fr. 158'175.00 nun nicht noch zusätzlich verrechnen. Da er der Beklagten mehr bezahlt habe, als im Beitragsplan verfügt worden sei, habe die Vor- instanz zu Unrecht die Verrechnung zugelassen und das Rechtsöffnungs- begehren abgewiesen. 2.3. Die Beklagte wandte dagegen in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, der Beitragsplan sei am 1. Dezember 2014 vom Gemeinderat Q. ge- nehmigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Demgemäss seien Er- schliessungsbeiträge geschuldet. Insgesamt beliefen sich die vom Kläger zu entrichtenden Erschliessungsbeiträge für alle Erschliessungswerke (Strasse, Verursacherknoten, Trinkwasser, Abwasser/Sauberwasser) auf Fr. 871'701.45. Davon habe der Kläger total Fr. 631'412.20 bezahlt. Trotz -5- Verrechnung der Landerwerbsentschädigung von Fr. 158'175.00 sei noch nicht der ganze Erschliessungsbeitrag bezahlt, sondern es verbleibe ein Saldo zugunsten der Beklagten von Fr. 82'114.25. Es sei die Tilgung der Forderung durch Verrechnung vereinbart worden. Gemäss dem kommuna- len Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen entstehe die Beitragspflicht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans. Entsprechend dem Fortgang der Arbeiten seien Teilzahlungen in Rech- nung gestellt worden, die der Kläger auch akzeptiert und bezahlt habe. Die definitive Schlussrechnung erfolge nach Abschluss der Arbeiten und nach Abrechnung der Erschliessungsanlagen. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungs- verfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren, das in erster Linie der Festlegung der Parteirollen für den ordentlichen Pro- zess dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5), nicht vorzunehmen. 3.2. 3.2.1. Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicher- heitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch kor- rekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine be- stimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hin- sichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkun- den bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche -6- die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat entschieden, dass kein vorbehaltloser und bedin- gungsloser Wille zur Zahlung eines Betrags besteht, wenn der Schuldner in der Schuldanerkennung die Verrechnung mit einer Gegenforderung er- klärt oder sich dieses Recht vorbehält. Es handelt sich hierbei um eine re- solutiv bedingte Schuldanerkennung, wobei Resolutivbedingung die blosse Verrechnungserklärung und nicht der materielle Bestand der Gegenforde- rung ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_83/2011 vom 2. September 2011 E. 5.1 und 4A_8/2020 vom 9. April 2020 E. 4.6.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 82 SchKG; STÜCHELI, a.a.O., S. 329). 3.2.2. In der öffentlich beurkundeten Vereinbarung betreffend "Parzellierung, Ver- einigung und Handänderung mit Bereinigung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten gemäss Mutation (Projektmutation) Q. Nr. yyy" vom [...] (Beilage 2 zum Rechtsöffnungsbegehren) vereinbarten die Parteien unter "IV. Entschädigungen": " 1. Die Entschädigung für die der Einwohnergemeinde Q. abgetretenen Grundstücksflächen betragen pro m 2 CHF 225.00 (Franken zweihundert- fünfundzwanzig). Die Entschädigungen werden durch die Einwohnergemeinde Q. durch Ver- rechnung mit dem geschaffenen Sondervorteil getilgt. Für die Abtretungen werden den Grundeigentümern im Beitragsplan zur Erschliessung X. fol- gende Beiträge in Abzug gebracht: a) B. für insgesamt 89 m2 CHF 20'025.00 (Franken zwanzigtausendundfünfundzwanzig/00) b) Herrn A. für insgesamt 703 m 2 CHF 158'175.00 (Franken einhundertachtundfünfzigtausendeinhundertfünfundsieb- zig/00) c) Herrn C. für insgesamt 539 m2 CHF 121'275.00 (Franken einhunderteinundzwanzigzweihundertfünfundsiebzig/00) 2. Die Entschädigungen gemäss Ziffer 1 hiervor werden im Rahmen des Bei- tragsplans zum Bauprojekt "Baulanderschliessung X.", bewilligt von der Gemeinde Q. am 1. Dezember 2014, abgerechnet." Nach dem klaren Wortlaut der soeben zitierten Vereinbarung hat die Be- klagte in der Schuldanerkennung erklärt, die dem Kläger für die Abtretung von 703 m2 Land geschuldete Entschädigung von Fr. 158'175.00 mit den ihr vom Kläger zu entrichtenden Erschliessungsbeiträgen zu verrechnen. Da demnach kein vorbehaltloser und bedingungsloser Wille der Beklagten zur Zahlung der Entschädigung von Fr. 158'175.00 an den Kläger besteht, -7- enthält die öffentlich beurkundete Vereinbarung vom [...] keine Schuldan- erkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. E. 3.2.1 hievor) und ist damit kein gültiger Rechtsöffnungstitel. Demzufolge hat die Vorinstanz dem Klä- ger in der Betreibung Nr. xxx des Konkursamts Aargau, Amtsstelle R., zu Recht die provisorische Rechtsöffnung verweigert. 3.3. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Januar 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers ist deshalb abzuwei- sen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO substantiiert geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 74 zu Art. 84 SchKG; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte die Vorinstanz -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 23. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber. Marbet Huber