4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'218.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)