2. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege werden gutgeheissen. Der Klägerin wird lic. iur. Michael Salzer, Rechtsanwalt, Zürich, und dem Beklagten MLaw Michael Zimmermann, Rechtsanwalt, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.