Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1).