Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf Fr. 2'218.60 (= [Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. 10. 10.1. Sowohl der Beklagte (Berufung N. 37 ff.) als auch die Klägerin (Berufungsantwort N. 32 ff.) beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.