9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte obsiegt zwar in Bezug auf die Anrechnung der Wohnkosten, jedoch ist sein Obsiegen so geringfügig, dass es sich nicht rechtfertigt, der Klägerin Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD). Die vom Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter - 20 -