Die Vorinstanz hielt zudem fest (E. 10.3.), da nach vollständiger Deckung des Kindesunterhalts ein Überschuss verbleibe, könne ein persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Klägerin festgesetzt werden, welcher 2/7 des Überschusses betrage. In der ersten Phase betrage der Überschuss Fr. 1'718.20, in der zweiten Phase Fr. 1'600.75 und in der dritten Phase Fr. 1'400.75, somit stünden der Klägerin eheliche Unterhaltsbeiträge für Phase 1 von monatlich Fr. 490.90, für Phase 2 von Fr. 457.35 und für Phase 3 von Fr. 400.20 zu.