6.2. Die Klägerin hält entgegen, dass in keiner Weise in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werde. Die Vorinstanz habe die Unterhaltsberechnung inklusive Überschussverteilung korrekt vorgenommen. 6.3. Die Vorinstanz stellte in E. 9.6. ihres Entscheides die Leistungsfähigkeit der Parteien für alle drei Phasen fest und wies darauf hin, dass bei der Klägerin in jeder Phase ein Manko zu verzeichnen sei. Der Betreuungsunterhalt entspreche diesem Fehlbetrag. Verbleibe [danach] ein Überschuss, sei dieser den gemeinsamen unmündigen Kindern und den Ehegatten zuzuweisen.