Die Existenzminima der Klägerin sowie der drei Kinder sind nicht anzupassen. - 18 - 6. 6.1. Der Beklagte beanstandet weiter die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung. Es bleibe kein Raum für eine Überschussverteilung, da sonst das Existenzminimum des Beklagten angegriffen würde. Nach der Rangfolge der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien sei zu berücksichtigen, dass in erster Linie das Existenzminimum des Beklagten zu decken sei (Berufung N. 33).