5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Bedarf des Beklagten ab 1. Mai 2023 (ab Phase 2) eine Erhöhung der Wohnkosten auf Fr. 1'700.00 vorzunehmen ist. Im Übrigen hat die die Vorinstanz die Bedarfspositionen beim Beklagten und der Klägerin korrekt ermittelt. 5.5. Das Existenzminimum des Beklagten ist nach dem Gesagten durch die angepassten Wohnkosten von Fr. 1'700.00 ab 1. Mai 2023 (für Phase 2 und Phase 3) wie folgt festzusetzen: Fr. 3'777.80 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'700.00; KVG-Prämie: Fr. 350.45; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Arbeitsweg: Fr. 107.35; Steuern: Fr. 200.00).