5.3.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort N. 25), es gebe keinen Grund, den Ermessensentscheid des Gerichts in Frage zu stellen. Führe man sich vor Augen, dass der Beklagte im Jahr 2022 Unterhalt von total Fr. 63'429.00 von seinem Einkommen abziehen könne, ergebe dies ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'419.00. Die Klägerin müsse den vollen Betrag der Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern. Da ihr jedoch höhere Abzüge zustünden, dürfte sich die Steuerlast der Parteien in einem ähnlichen Rahmen bewegen. - 17 -