5.3.2. Der Beklagte macht geltend (Berufung N. 31 f.), die Vorinstanz habe lapidar ausgeführt, der Steuersitz des Beklagten sei nicht bekannt, und die ermessenweise Berücksichtigung von Fr. 200.00 pro Monat sei unhaltbar. Naheliegend wäre gewesen, den Steuerrechner des Bundes zu bemühen und einen realistischen Steuerbetrag zu berechnen, d.h. ihn in R. "zu besteuern". Bei Eingabe der Steuerfaktoren in den Steuerrechner ergebe dies eine monatliche Steuerlast von Fr. 580.00. Weiter laufe es dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, die Steuerbelastung für beide Parteien gleich hoch zu setzen.