5.2.4. Ein Auto hat Kompetenzcharakter, wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar ist. Der Beklagte argumentiert, die Bestätigung seiner Arbeitgeberin (Berufungsbeilage 7) beweise den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs. Die genannte Bestätigung belegt jedoch nur, dass der Beklagte sein Privatfahrzeug auch für geschäftliche Zwecke benutzt hat. Ob und inwiefern diese Nutzung des privaten Fahrzeugs unabdingbar ist und ihm für die geschäftlichen Fahrten nicht auch ein Fahrzeug des Geschäfts zur Verfügung stünde, belegt der Beklagte damit jedoch nicht. Somit ist nicht erstellt, dass dem Privatfahrzeug des Beklagten Kompetenzqualität zukommt und es sind –