Da der Wohnort des Beklagten gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sei, der Beklagte keine Nacht- oder Schichtarbeit leiste und mit dem Auto nicht mehr als eine halbe Stunde Zeit einsparen könne, sei dem für den Arbeitsweg benutzen Privatfahrzeug der erforderliche Kompetenzcharakter abzusprechen. Zudem greife das Argument des Beklagten nicht, dass er als Aussendienstmitarbeiter auf ein Fahrzeug angewiesen sei und die Entschädigung für die Fahrten mit dem Lohn abgegolten seien (act. 54), da er es unterlassen habe, entsprechende Belege einzureichen und grundsätzlich der Arbeitgeber für den Aussendienst ein Fahrzeug zur Verfügung stellen oder dies entsprechend entschädigen müsse.