5.2.2. Die Vorinstanz erwog zum Arbeitsweg (E. 9.5.2. S. 30 ff.), der Arbeitsweg des Beklagten von R. nach S. nehme mit dem Auto bei guter Verkehrslage 26 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt 33 Minuten in Anspruch. Da der Wohnort des Beklagten gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sei, der Beklagte keine Nacht- oder Schichtarbeit leiste und mit dem Auto nicht mehr als eine halbe Stunde Zeit einsparen könne, sei dem für den Arbeitsweg benutzen Privatfahrzeug der erforderliche Kompetenzcharakter abzusprechen.