Die Erwägung der Vorinstanz zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs, um zu den Kunden zu gelangen, verstosse gegen Bundesrecht. Während die Vorinstanz bei der Klägerin bei einem Arbeitspensum von 40 % ohne Prüfung von Belegen ermessensweise von Fr. 100.00 ausgehe, habe sie beim Beklagten lediglich Fr. 107.00 berücksichtigt. Es sei nicht miteinbezogen worden, dass der Beklagte als Aussendienstmitarbeiter arbeite, seine Arbeitgeberin schweizweit Einsatzgebiete habe und es dem Beklagten daher unzumutbar sei, mit dem öffentlichen Verkehr zu den Kunden zu gelangen. Die Vorinstanz habe den Begriff der Kompetenzqualität falsch ausgelegt.