5.2. 5.2.1. Weiter beanstandet der Beklagte, es sei mehrfach nicht haltbar, dass bei ihm für den Arbeitsweg ein monatlicher Betrag von Fr. 107.35 berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe dem Fahrzeug des Beklagten den erforderlichen Kompetenzcharakter abgesprochen mit der Begründung, er könne als Aussendienstmitarbeiter die Kundenfahrten auch mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Die Erwägung der Vorinstanz zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs, um zu den Kunden zu gelangen, verstosse gegen Bundesrecht.