Vorliegend haben die Parteien Anspruch auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und damit den finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten. Unter Berücksichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für den alleinstehenden Beklagten Mietkosten von monatlich Fr. 1'420.00 berücksichtigt würden, sind die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00 als übersetzt zu qualifizieren. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass der Beklagte drei Kinder hat, die ihn regelmässig besuchen und die über das Wochenende bei ihm übernachten. Insofern hat der Beklagte einen höheren Platzbedarf als eine alleinstehende Person.