5.1.2.2. Der Beklagte bringt vor, der von der Vorinstanz angenommene Mietzins von Fr. 1'500.00 sei im Raum R. oder in der der Region S. weder marktüblich noch ermessensweise zu rechtfertigen. Eine aktuelle Abfrage bei Immoscout24 für eine 3.5-Zimmerwohnung ergebe Mietzinse von Fr.2'000.00 aufwärts. In der Region S.-U.-Q. ergebe sich ein ähnliches Bild. Daher seien dem Beklagten ab 1. Januar 2023 Wohnkosten von Fr. 2'500.00 anzurechnen.