5.1.2. 5.1.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte ab Mai 2023 (Phase 2; E. 9.5.2 S. 28 f.) im Existenzminimum des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'500.00. Es solle dem Beklagten ermöglicht werden, eine eigene Wohnung zu finden, in welcher auch seine drei Kinder für Übernachtungen zu Besuch kommen können. Aus diesem Grund sei auf eine 3.5-Zimmerwohnung abzustellen. Da der Beklagte in S. arbeite, seine Eltern in R. und die Kinder in T. - 14 - wohnhaft seien, seien die Möglichkeiten gross und dem Beklagten seien Wohnkosten von Fr. 1'500.00 anzurechnen.