Die Vorinstanz musste sich somit auf die Beschaffenheit der Wohnung stützen, um einen angemessen Wohnkostenbeitrag für den Beklagten zu ermitteln. Dass sie Fr. 1'750.00 als übersetzt erachtet und daher bis zum Bezug einer eigenen Wohnung einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 800.00 eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.