Die eingereichten Belege stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beklagten. Anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2022 führte der Beklagte selbst aus, dass er momentan keine Mietzinse an seine Eltern zahle (act. 44 und 52). Gemäss den neu eingereichten Bankbelegen (Berufungsbeilage 8) überwies der Beklagte seiner Mutter jedoch am 5. September 2022 – und damit noch vor der Verhandlung – Fr. 1'750.00. Wofür diese Überweisung getätigt wurde oder ob sie allenfalls rückvergütet wurde, geht aus den Akten jedoch nicht hervor.