um eine in sich geschlossene Wohnung handle, bei welcher die sanitären Anlagen, der Wohnbereich, die Küche sowie auch der Eingang geteilt würden. Für die erste Phase sei daher auf ein Wohnkostenbeitrag von Fr. 800.00 abzustellen. Dieser werde berücksichtigt, da davon auszugehen sei, dass seine Eltern explizit den Beklagten begünstigen wollten und nicht auch die Klägerin und die Kinder.