5.1.1.2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid (E. 9.5.2. S. 28 f.), dass beim Beklagten in der ersten Phase, in der er bei seinen Eltern wohne, angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Die vereinbarten Wohnkosten von Fr. 1'750.00 erschienen jedoch übersetzt, zumal es sich nicht - 13 -