5.1.1. 5.1.1.1. Betreffend Anrechnung der Wohnkosten bringt der Beklagte vor, er wohne seit der Trennung bei seinen Eltern in R., wobei er aus Kulanzgründen in den ersten Monaten keine Miete habe bezahlen müssen. Ab 1. Juni 2022 sei ein Mietzins von Fr. 1'750.00 vereinbart gewesen. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise bis 30. April 2023 einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 800.00 angerechnet (Berufung Nr. 17 ff.). Aus den mit der Berufung eingereichten Bankbelegen (Berufungsbeilage 8) sowie der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinen Eltern (Berufungsbeilage 5) seien die Mietzinszahlungen im Betrag von jeweils Fr. 1'750.00 an die Eltern des Beklagten ersichtlich.