Nach ihren eigenen Aussagen vor Vorinstanz kann sich die Klägerin vorstellen, als angestellte [...] in einem 40 %-Pensum zu arbeiten (act. 49). Die Vorinstanz rechnete ihr aufgrund ihrer Angaben sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung daher ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines 40 %-Pensums von netto Fr. 1'428.95 an. Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb der Klägerin ein – wie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich verlangtes – 50 %-Pensum nicht zumutbar sei. Der Beklagte legt jedoch auch nicht substantiiert dar, inwiefern eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend unhaltbar sein soll.