4.3.5. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Schulstufenregel nicht rein schematisch anzuwenden ist, sondern dem Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen. Weiter ist zu beachten, dass bei mehreren Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall etc.) grösser ausfällt als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufenmodell allenfalls nicht zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.9).