Vielmehr gelte, dass in berechtigten Fällen – wie vorliegend einer gegeben sei – eine andere Regelung gelten könne und müsse. Aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass sich die Klägerin neben der zukünftigen Teilzeitstelle [...] hauptsächlich um drei kleine Kinder kümmern müsse. Unter diesen Umständen sei ein Arbeitspensum von 50 % nicht zumutbar. Es sei daher der Vorinstanz zu folgen, wobei festzuhalten sei, - 11 - dass ein Arbeitspensum von 40 % als eher hoch einzuschätzen sei (Berufungsantwort N. 19).