4.3.4. Die Klägerin bringt vor, dass sie im Jahre 2019 auf Wunsch des Beklagten ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Mit Bezug auf das Pensum sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin um drei Kinder im Alter von fünf, sechs und acht Jahren kümmere. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Schulstufenmodell um einen Entscheid handle, der nicht auf alle Fälle stets gleich angewendet werden müsse. Vielmehr gelte, dass in berechtigten Fällen – wie vorliegend einer gegeben sei – eine andere Regelung gelten könne und müsse.