Bei einem 50 %-Pensum müsse die Klägerin ein Einkommen von mindestens Fr. 1'786.20 erzielen. Die Vorinstanz habe ohne Begründung und entgegen der massgeblichen Bundesgerichtspraxis, die sie selber zitiere (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), erwogen, dass der Klägerin lediglich ein Einkommen bei einem 40 %-Pensum anzurechnen sei. Dies verstosse gegen Bundesrecht. Als Einkommen sei bei der Klägerin Fr. 1'786.20 einzusetzen (Berufung N. 24).