4.3.3. Der Beklagte führt vor Obergericht aus, bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er geltend gemacht, dass der Klägerin ab Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten ein hypothetisches 50 %-Pensum anzurechnen sei. Dafür sei auf ein Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 pro Monat abzustellen (Berufung N. 23). Die Vorinstanz habe der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 1'428.95 angerechnet. Dabei habe sie klares Recht und klare Rechtsprechung verletzt, indem sie lediglich auf ein 40 %- Pensum abgestellt habe. Bei einem 50 %-Pensum müsse die Klägerin ein Einkommen von mindestens Fr. 1'786.20 erzielen.