4.3.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen - 10 - zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Gemäss Rechtsprechung gilt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn – wie vorliegend – keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 und BGE 147 III 308 E. 5.2).