4.2. Zum Einkommen der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahre 2019 aufgegeben habe und momentan nicht arbeitstätig sei. Aufgrund der Aussagen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2022 (act. 49) und ihrer langjährigen Berufserfahrung [...] sei ihr ab der zweiten Phase [ab 1. Mai 2023] ein hypothetisches Arbeitspensum von 40 % anzurechnen. Der Brutto- Medianlohn einer angestellten [...] mit ihren Qualifikationen betrage gemäss Lohnrechner Salarium Fr. 1'673.00, was netto rund Fr. 1'428.95 ergebe.