3.2.4. Dadurch resultierte jeweils ein Überschuss von Fr. 1'718.20 (Phase 1), Fr. 1'600.75 (Phase 2) bzw. Fr. 1'400.75 (Phase 3). Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen zu jeweils 2/7 den Ehegatten (Phase 1: Fr. 490.90; Phase 2: Fr. 457.35; Phase 3: Fr. 400.20) und zu jeweils 1/7 den Kindern (Phase 1: Fr. 245.45; Phase 2: Fr. 228.70; Phase 3: Fr. 200.10) zugewiesen. Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entsprach ihrem jeweiligen Überschussanteil (Entscheid E. 10.4.) 4. 4.1. Bezüglich Betreuungsunterhalt ist strittig, ab wann und basierend auf welchem Arbeitspensum der Klägerin ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist (Berufung S. 14 f.).