3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von drei Phasen aus: Phase 1 von Januar 2022 bis April 2023, Phase 2 von Mai 2023 (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin) bis 31. Dezember 2023 und Phase 3 ab Januar 2024 (erhöhter Grundbedarf von C.). 3.2.2. Zunächst wurden die Einkommen ermittelt (Entscheid E. 9.5.2.): Beim Beklagten Fr. 8'654.55 und bei der Klägerin Fr. 0.00 (Phase 1) bzw. Fr. 1'428.95 (ab Phase 2). Den drei Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.00 als Einkommen an. 3.2.3. Weiter wurden die familienrechtlichen Existenzminima festgelegt (Entscheid E. 9.5.1.).