BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, BGE 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3). 2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder C., D. und E. (Dispositiv Ziffer 5) und die Klägerin (Dispositiv Ziffer 6). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).