6. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Michael Salzer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.3. Am 9. Dezember 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Er hielt an den Rechtsbegehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: