2.2. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragte die Klägerin: "1. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Das Auskunftsbegehren des Beklagte sei abzuweisen. 3. Es sei kein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. -6- 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag für die Vertretung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.