2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Oktober 2022 ([...]) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 6 wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 3. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Oktober 2022 ([...]) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.