Bereits bezahlte Beiträge an die Deckung von Kinderkosten sowie als Alimente deklarierte Banküberweisungen seien vollumfänglich anzurechnen, d. h. von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen bzw. an künftige Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Dem Gesuchsgegner sei Gelegenheit zu geben, nach Erfüllen des Auskunftsbegehrens seine Rechtsbegehren anzupassen. 8. Es sei festzustellen, dass kein Trennungsunterhalt an die Gesuchstellerin persönlich geschuldet ist. 9. Alle übrigen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen."